Ihr Betrieb muss auf Grund einer behördlichen Anordnung schließen?
In Zeiten von Corona und Co. gar nicht mehr so unwahrscheinlich!
Sichern Sie ihr Unternehmen mit einer Betriebsschließungsversicherung ab!
Innerhalb der Gewerbeversicherung ist die Betriebsschließungs- oder Betriebsunterbrechungsversicherung eine gute Lösung, um Vermögensschäden zu vermeiden, die durch die zeitbegrenzte Arbeitsunterbrechung und Betriebsschließung entstehen. Das betrifft Erlöseinbußen oder die Beeinträchtigung in der allgemeinen betrieblichen Leistungsverwertung.
In der Praxis ist die Betriebsschließung oftmals ein behördlicher Vorgang, zum Beispiel in Verbindung mit dem Infektionsschutz oder bei der Prüfung von Lebensmitteln. Unternehmen, die in diesen produzierenden Bereichen tätig sind, benötigen eine Absicherung, wenn die Kontrolle zu einer Schließung führt. Das betrifft die Gastronomie, die Hotelbranche, Imbisse, Kantinen, den Catering-Service, aber auch die Küchen in Pflege- und Altersheimen, kleinere Lebensmittelläden oder Metzgereien.
In diesen Bereichen besteht ein höheres Risiko für die Verteilung von Krankheitskeimen. Vor behördlichen Anordnungen, die entweder die Produktion und Lagerung selbst oder auch äußerliche Einwirkungen wie in Zeiten einer Pandemie betreffen, kann sich ein Betrieb nicht schützen. Der Zeitraum sollte dann finanziell abgedeckt sein.
Für solche Zwecke ist die Betriebsschließungsversicherung gedacht. Kommt es zu einer behördlichen Anordnung, den Betrieb kurzzeitig dicht zu machen, übernimmt die Versicherung die damit verbundenen Kosten und sichert den Bestand des Unternehmens.
Die Höhe der Leistung lässt sich dabei vertraglich in der Obergrenze festsetzen.
Gleichzeitig ist auch das Risiko mit versichert, dass eine höhere Infektionsgefahr im Betrieb vermieden wird. Das betrifft den Verdacht, wenn eine Schließung droht, eine Desinfektion des Betriebs angeordnet wird oder Tätigkeitsverbote für die Belegschaft ausgesprochen werden. Eine gute Orientierung bieten erste Ermittlungsmaßnahmen oder die Beobachtung des Betriebs durch Behörden.
Durch die Betriebsschließungsversicherung kann eine Tagesentschädigung geboten sein oder eine freiwählbare Leistungssumme in vertraglich vereinbarter Höhe mit der Berechnungsbasis pro Wochenumsatz. Erstattet werden Kosten für Desinfektionsmaßnahmen aller Betriebsrichtungen, Produktionsstätten und Büroräume und Schäden, die bei der Lagerung oder angeordneten Vernichtung der Waren oder Vorräte entstehen.
Der Infektionsschutz richtet sich auch auf Arbeits- und Tätigkeitsverbote, die durch die Gefahrenquelle bedingt sind und durch die Versicherung gedeckt werden müssen. Das betrifft meldepflichtige Erkrankungen, Infektionen durch Krankheitserreger oder das Freistellen von der Arbeit durch Ansteckungsmöglichkeit. Hier erfolgt in der Regel eine Tagesgeldentschädigung oder eine Leistungserstattung für den Zeitraum von 6 Wochen an betroffene Mitarbeiter.
Unternehmen haben die Möglichkeit, in den Versicherungsschutz auch Abnehmer und Zulieferer mit einzubeziehen, um sich gegen Rückwirkungsschäden abzusichern. Die Voraussetzung für Ersatzleistungen ist dann gegeben, wenn ein Sachschaden am Versicherungsort auftritt, der durch die Betriebsschließung und Arbeitsunterbrechung entsteht. Dabei muss der Sachschaden nicht zwingend zu einem vollständigen Stillstand der gesamten Produktion führen.
Die Betriebsunterbrechung ist schon dann gegeben, wenn eine Produktion nicht in gewohnter Form fortgesetzt werden kann, entweder durch behördliche Anordnungen oder andere Umstände. Selbst Ertragsausfälle sind mitversichert, wenn ein Zulieferer pleitegeht und die Ware nicht liefern kann oder wenn Lieferketten betroffen sind, von denen das Unternehmen abhängt.
Vertraglich vereinbaren lässt sich dabei gleichfalls Zahlung, wenn durch behördliche Anordnungen ein Image-Schaden des Unternehmens droht und zusätzliche Werbekosten anfallen.
Die Betriebsschließungsversicherung kann als Zusatzpaket der Gewerbeversicherung beantragt werden und auch mit Selbstbeteiligung erfolgen. Die Höhe der Beträge verändert sich, so dass die Selbstbeteiligung immer Einfluss auf die Prämie hat, wobei Betriebe ihre Risikoanalyse miteinbeziehen können und die Selbstbeteiligung auch zeitlich festlegbar bleibt.
Die Versicherung ersetzt Einbußen und einen entgangenen Gewinn und deckt auch fixe und fortlaufende Kosten, die trotz der Schließung des Betriebs anfallen. Der Erstattungszeitraum wird Haftzeit genannt und gilt für 1 Jahr, und zwar nicht ab dem Zeitpunkt der Betriebsschließung, sondern ab dem Eintritt des Schadens. Die Haftzeit kann gesondert auch verlängert werden, wenn dafür Bedarf besteht.
Von der Haftzeit unterschieden wird der Bewertungszeitraum, auch wenn die Dauer gleich ist. Hier ist kein festgesetzter Beginn vorausgesetzt, sondern der Bewertungszeitraum endet mit dem Ende der Schließung und ist rückwirkend gültig. Die Risikobewertung erfolgt durch die Versicherung anhand der Risikodaten. Beispielweise kann in bestimmten Betrieben schon der Ausfall einer Maschine erhebliche Auswirkungen auf die Produktion haben, während in anderen erst Probleme entstehen, wenn mehrere Maschinen und Geräte betroffen sind. Die Ersatzansprüche hängen entsprechend vom der Verhältnismäßigkeit entstehender Sachschäden ab, so dass auch kleinere Sachschäden hohe Leistungsansprüche nach sich ziehen oder Maschinenengpässe einzeln zu bewerten sind.
Ich berate Sie hierzu gerne in meiner Versicherungsagentur Monika Holzheimer-Stanner.
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